Grundsätzlich sind alle Aktiengesellschaften, GmbH's und Genossenschaften verpflichtet eine Revision durchzuführen.
Durch die Zustimmung aller Aktionäre (oder Stammhalter, Genossenschafter), kann auf eine Revision verzichtet werden, unter der Bedingung, dass die Firma im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Dieser Vorgang wird Opting-Out genannt.
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen einer ordentlichen oder eingeschränkten Revision.
Gesellschaften mit folgenden Voraussetzungen müssen eine eingeschränkte Revision durchführen lassen:
- mehr als 10 Vollzeitangestellte
Wenn eine Gesellschaft zwei dieser nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren übertrifft, ist die Gesellschaft verpflichtet, eine ordentliche Revision statt einer eingeschränkten Revision durchzuführen:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
- 250 Vollzeitangestellte
Einzelunternehmung
Vorteile:
- Nur eine Person ist Eigentümer
- Der Eigentümer hat Anspruch auf den ganzen Gewinn
- Der Eigentümer kann alles selber bestimmen
- Gründung mit Beginn der Tätigkeit (kein spezieller Vorgang)
Nachteil:
- Der Eigentümer haftet mit dem Privat- und Geschäftsvermögen
- Der Eigentümer trägt die alleinige Verantwortung
- Der Kapitalbeschaffung sind meistens Grenzen gesetzt
- Ungeeignet für grössere Firmen
Aktiengesellschaft
Vorteil:
- Haftung nur mit Geschäftsvermögen
- Grosse Kapitalbeschaffung möglich
- Eigentümer bleiben anonym
Nachteil:
- Braucht viel Kapital (CHF 100'000.- wovon die Hälfte einbezahlt sein muss)
- Gründung durch Beglaubigung auf dem Notariat, Kosten
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Vorteil:
- Haftung nur mit Geschäftsvermögen
- Je nach dem sind auch grössere Kapitalbeschaffung möglich
- Stammkapital muss nur CHF 20'000.- betragen
Nachteil:
- Eigentümer sind im Handelsregister ersichtlich
- Gründung durch Beglaubigung auf dem Notariat, Kosten
Wussten Sie, dass alle Mitglieder des Verwaltungsrates einer AG oder die Geschätsführung bei einer GmbH, Stiftungsrat oder Vorstand bei einem Schadenfall solidarisch haftbar werden können?
Um solche unliebsamen Erfahrungen zu verhindern, empfehlen wir Ihnen, vorab stets gut die Konstelation des Rates und die finanzielle und allgemeine Situation der Gesellschaft zu prüfen.
Innerhalb des Rates empfehlen wir deshalb, sogenannte Business Judgment Rules zu erstellen. Darin wird dokumentiert, welches Amt im Rat mit welchen Aufgaben bestückt ist.
Weiter empfiehlt sich, den Mitgliedern Kollektivunterschrift zu zweien zu vergeben und keine Einzelunterschrift.
Die Pflichten eines Verwaltungsrates finden Sie beispielsweise unter Art. 717 ff. OR
Ja, dieser Fall kann eintreten.
Beispielsweise haben Ausgleichskassen (AHV) die Befugnis, Verwaltungsratsmitglieder für die ausstehenden Beiträge, welche durch die Gesellschaft im Konkursfall nicht mehr beglichen werden, persönlich haftbar zu machen. Dabei wird vom Regress-Recht gesprochen.
Auch die Gerichte haben die Möglichkeit, Verwaltungratsmitglieder bei Schadenfällen - Schädigung von Dritten -, beispielsweise bei Pflichtverletzung des Verwaltungsrates (Konkursverschleppung, Urkundenfälschung, Betrug etc.) haftbar zu machen.