Grundstückgewinnsteuer
von Remo Keist (Kommentare: 0)
Bei der Veräusserung von Immobilien im Privatvermögen und je nach Kanton auch bei Immobilien im Geschäftsvermögen wird der erzielte Gewinn gemäss Art. 12 StHG mit einer Grundstücksgewinnsteuer belastet. Die Besteuerung der Gewinne wird kantonal unterschiedlich geregelt, insbesondere gibt es spezifische Regelungen bei besonders kurzer oder langer Besitzdauer.
Für den Kanton Zürich gilt: Der Gewinn wird aus dem Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten ermittelt. Die Anlagekosten setzen sich zusammen aus bspw.:
- Kaufpreis
- Mit dem Kauf verbundene Kosten wie Notariat und Grundbuchamt
- Wertvermehrende Investitionen
- Bewilligungskosten
- Anwaltskosten
- Makler-Kosten und weitere welche mit dem Verkauf zusammenhangen
Die Abstufung des Steuersatzes sieht im Kanton Zürich wie folgt aus:
Abstufung |
Steuersatz |
Für die ersten CHF 4'000.- |
10% |
Für die weiteren CHF 6'000.- |
15% |
Für die weiteren CHF 8'000.- |
20% |
Für die weiteren CHF 12'000.- |
25% |
Für die weiteren CHF 20'000.- |
30% |
Für die weiteren CHF 50'000.- |
35% |
Für die Gewinnteile über CHF 100'000.- |
40% |
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